EUREC – Die Software fürs Recycling, Containerdienst und den Schrotthandel

E-Rechnung

Wir haben eine Lösung. Es bleibt ausreichend
Zeit, sich und den Betrieb darauf einzustellen.

EUREC und die E-Rechnung

Wir haben uns bei der Umsetzung der Anforderungen der E-Rechnung für das ZUGFeRD Format entschieden und hier die Lösung eines vom Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) empfohlenen Drittanbieters in unser Programm integriert. Die Funktionsweise ist sehr ähnlich zu der in EUREC schon lange im Einsatz befindlichen „E-Mail mit angehängtem PDF“ Funktion. Sie schreiben genau wie bisher Ihre Rechnung oder Gutschrift in einem der dafür vorgesehenen EUREC Module und klicken dann, wenn sie mit allem fertig sind und den Beleg erzeugen wollen, auf das zukünftig im Druckmenü eingefügte Bedienfeld „E-Rechnung“. Wie bisher bei der Funktion „E-Mail“ – wird statt der konventionellen PDF-Datei – eine ähnlich aussehend Datei im ZUGFeRD Format erzeugt, die dann auf dem bekannten Weg als E-Mail Anhang verschickt werden kann. Hier steht auch ohne Einschränkung die bekannte Funktion zum Anhängen dazugehöriger Wiegescheine oder anderer wie bisher dafür vorgesehener Belege.
Für die EUREC Anwender ändert sich in der Bedienung des Programms bis auf den neuen Button „E-Rechnung“ praktisch nichts. Sämtliche relevanten Funktionen erledigt EUREC für Sie im Hintergrund und speichert alle auf diesem Weg erzeugten E-Rechnungen oder entsprechende Gutschriften in einem dafür vorgesehenen Systemordner ab. Dieser muss dann nur noch (Daten)gesichert und die hier gespeicherten Belege entsprechend den Vorgaben der GOBD unveränderbar gemacht werden.

E-Rechnung
E-Rechnnung

Zum Thema E-Rechnung

Der EUREC Info Brief E-Rechnung
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EUREC®  Infobrief E-Rechnung

Sehr geehrte EUREC User,
sehr geehrte EUREC Interessenten,

Die E-Rechnung kommt!

Das ist alles machbar und es bleibt ausreichend
Zeit, sich und den Betrieb darauf einzustellen.


Am 13. Juni 2024 veröffentlichte das Bundesministerium für Finanzen(BMF) den Entwurf eines Schreibens, in dem dargelegt wird, was das BMF und die Finanzbehörden zum Themenkomplex E-Rechnung konkret planen. Der Entwurf soll den Verbänden der deutschen Wirtschaft die Gelegenheit zur Stellungnahem geben. Mit großen Veränderungen der geplanten und ausgeführten Regeln und Maßnahmen ist aber nicht mehr zu rechnen.

Startzeitpunkt
So gilt heute als gesetzt, dass die verbindliche Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 erfolgt, aber es wird Übergangsregelungen und Übergangsfristen geben, die das Ganze im Moment wesentlich entschärfen und den Betrieben die Möglichkeit geben, ohne Hektik diese neue Technik kennen zu lernen und einzuführen.

E-Rechnugen empfangen

Gesetz ist allerdings, dass alle Betriebe ab dem 01.01.2025 in der Lage sein müssen, auf elektronischem Weg E-Rechnungen zu empfangen und sicher zu archivieren. Die hier üblichste Form des Empfangs wird eine dafür eingerichtete oder bereitgestellte E-Mail Adresse sein. Hier empfiehlt es sich dann, die E-Rechnungen, die im Anhang einer entsprechenden E-Mail im E-Mail Postfach eintrifft, in einem dafür eingerichteten oder bereitgestellten Ordner zu speichern und in die Datensicherung einzubeziehen.
E-Rechnungen dürfen auch über Portale oder Online-Direktverbindungen zugestellt werden, USB-Sticks oder SD-Speicherkarten hingegen sind nicht erlaubt.

Die meisten Verfahren, die heute schon oder zukünftig E-Rechnungen erzeugen, werden sogenannte hybride Formate verwenden. Hierbei wird eine leicht lesbares PDF-Dokument erzeugt, das mit einer XML-Datei verbunden sein wird, die den eigentlichen, rechtsverbindlichen Teil der E-Rechnung darstellt. Auch diese XML Datei kann geöffnet und gelesen werden. Hierfür stellen mehrere Anbieter, wie z.B. die DATEV, Online Portale zur Verfügung, die unter anderem eine solche Lesefunktion anbietet. https://e-rechnungsplattform.datev.de/

Um solche XML-Dateien offline lesen zu können, haben Jochen Stärk u.a. im Rahmen des Förderprogramms der Prototype Fund das kleine tool  Quba-Viewer entwickelt, das vom Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert wird und kostenlos unter https://quba-viewer.org/ zum Download zur Verfügung steht.


E-Rechnungen versenden

Als Kernpunkt der Neuregelung wird ab dem 01.01.2025 die obligatorische Verwendung einer elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (inländische B2B-Umsätze) eingeführt. Zukünftig liegt eine elektronische Rechnung (im Folgenden: E-Rechnung) nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.

Als sonstige Rechnungen gelten ab dem 1. Januar 2025 alle Rechnungen in Papierform oder in elektronischen Formaten, die nicht den Vorgaben von § 14 Absatz 1 Satz 6 UStG entsprechen (anderes elektronisches Format). Dazu zählen auch alle nicht strukturierten elektronischen Dateien, zum Beispiel als JPG- oder bloße PDF-Datei.

Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen gelten für Rechnungen und genauso für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Absatz 2 Satz 5 UStG).

Wichtige Übergangsregelungen

Die oben bezeichneten sonstigen Rechnungen werden aber in den meisten Fällen noch bis Ende 2025 anerkannt, dürfen empfangen und versendet werden. Das setzt jedoch künftig das Einverständnis des Rechnungsempfängers voraus.

Wenn also Ihre Geschäftspartner damit einverstanden sind, können Sie noch das ganze kommende Jahr Ihre Rechnungen wie bisher in Papierform oder als PDF-Datei verschicken. Besteht ein Kunde auf Verwendung des neuen elektronischen Formats, müssen Sie dem folgeleisten. Eine einfach zu handhabende Lösung bietet auch hier jetzt schon die DATEV mit Ihrer E-Rechnungsplattform, die bis Ende 2024 kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Verpflichtend ist lediglich eine Registrierung. Ab 2025 wird der Dienst kostenpflichtig, das aber zu sehr moderaten Konditionen.

Die großen Vorteile dieser Lösung sind neben ihrer reinen Existenz die einfache Handhabung und die günstigen Preise. Die großen Nachteile der Basisversion sind die Nichtanbindung an ein bestehendes Warenwirtschaftssystem und die damit verbundene Notwendigkeit, jede Rechnung einzeln von Hand nochmals zu erfassen. Das ist solange wenig problematisch, solange nur einige wenige Kunden, die hin und wieder eine Rechnung von Ihnen bekommen, ab Januar 2025 auf das sogenannte strukturierte elektronische Format bestehen.

Werden es aber im Laufe der Zeit immer mehr, und wird es ab dem 01.01.2026 allgemein verbindlich, können die wenigsten Firmen auf diese Art weiterarbeiten.

Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass es weitere Übergangsregelungen und Ausnahmen gibt. So können Unternehmen, die im voran gegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz gemacht haben, ihre Rechnungen bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2027 weiter als sonstige Rechnungen ausstellen und übermitteln, wenn der Rechnungsempfänger damit einverstanden ist.

Ausgenommen sind außerdem Rechnungen über Leistungen, die nach § 4 Nummer 8 bis 29 UStG steuerfrei sind, sowie Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro (§ 33 UStDV).

Technik

Das zu verwendende Format muss der EU Richtlinie 2014/55/EU, der EU Norm EN 16931 und dem §§ 14, 14a UstG entsprechen. Nach Aussage des BMF stellen insbesondere XRechnung und ZUGFeRD- ab Version 2.0.1 hier zulässige Formate dar. Der Standard XRechnung beinhaltet allerdings lediglich eine XML Datei, die ohne zusätzliche Lesesoftware praktisch nicht dargestellt werden kann.
Das ZUGFeRD Format ist hybrid und stellt zusätzlich zum zwingend vorgeschriebenen XML Inhalt auch noch ein einfach lesbares PDF zur Verfügung und verbindet sogar beide Darstellungsvarianten in einer Datei. Damit werden die wichtigsten Anforderungen an die betriebliche Praxis erfüllt.

Jeder Empfänger kann mit einer üblichen Softwareausstattung eine ZUGFeRD Rechnung oder Gutschrift lesen und ausdrucken. Zudem werden sämtliche neuen gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Später werden auch die Inhalte des hier verwendeten XML Formats in hierfür geschaffenen Onlineplattformen und noch zu entwickelnden Schnittstellen vieler Warenwirtschafsprogramme einlesbar sein.
Das ZUGFeRD Format entspricht auch den Notwendigkeiten der in Zukunft verpflichtend Meldung von (Einzel-) Umsätzen an das Finanzamt. Wann diese gesetzlich jetzt schon vorgesehene Meldepflicht aber von den Finanzämtern technisch realisiert werden kann, ist nicht absehbar.

EUREC und die E-Rechnung

Wir haben uns bei der Umsetzung der Anforderungen der E-Rechnung für das ZUGFeRD Format entschieden und hier die Lösung eines vom Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) empfohlenen Drittanbieters in unser Programm integriert. Die Funktionsweise ist sehr ähnlich zu der in EUREC schon lange im Einsatz befindlichen „E-Mail mit angehängtem PDF“ Funktion. Sie schreiben genau wie bisher Ihre Rechnung oder Gutschrift in einem der dafür vorgesehenen EUREC Module und klicken dann, wenn sie mit allem fertig sind und den Beleg erzeugen wollen, auf das zukünftig im Druckmenü eingefügte Bedienfeld „E-Rechnung“.

Wie bisher bei der Funktion „E-Mail“ – wird statt der konventionellen PDF-Datei – eine ähnlich aussehende Datei im ZUGFeRD Format erzeugt, die dann auf dem bekannten Weg als E-Mail Anhang verschickt werden kann. Hier steht auch ohne Einschränkung die bekannte Funktion zum Anhängen dazugehöriger Wiegescheine oder anderer wie bisher dafür vorgesehener Belege.

Für die EUREC Anwender ändert sich in der Bedienung des Programms bis auf den neuen Button „E-Rechnung“ praktisch nichts. Sämtliche relevanten Funktionen erledigt EUREC für Sie im Hintergrund und speichert alle auf diesem Weg erzeugten E-Rechnungen oder entsprechende Gutschriften in einem dafür vorgesehenen Systemordner ab. Dieser muss dann nur noch (Daten)gesichert und die hier gespeicherten Belege entsprechend den Vorgaben der GOBD unveränderbar gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr EUREC-Team

Was kommt nach Word und Excel?

Nichts gegen Word und Excel …

… aber irgendwann sind hier die Grenzen erreicht. Wir staunen immer wieder über die raffinierten Lösungen, die versierte Anwender in ihrem Office-Programm, meist Word und Excel, über die Jahre entwickelt haben. Das geht von einfachen Rechnungsvorlagen über ausgeklügelte Statistiken bis hin zur Anbindung der LKW-Waage. Aber mit der wachsenden Komplexität der betrieblichen Anforderungen, zusammen mit den Anforderungen von Behören und Zertifizierern kommen solche Eigenentwicklungen an Ihre Grenzen.
Wir haben die Lösung. EUREC basiert auf einer Datenbank und kann viel zusammenbringen, viel vereinfachen und viel so aufarbeiten und darstellen, wie es Behörden, Ämter und Gutachter erwarten.

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  • EUREC Basics
  • Betriebliche Abläufe digital abbilden
  • Organisation und Verwaltungsstruktur verbessern
  • Der richtige Schritt in Richtung Digitalisierung
  • Dabei unterstützt Sie EUREC von A bis Z
     … von der LKW Waage…
    … über die Rechnung per Email…‘
    … bis zum Export der Buchhaltungsdaten via DATEV-Schnittstelle
  • EUREC ist gemacht für den Schrotthandel, Containerdienst und Entsorgungsfachbetrieb

    Fordern Sie jetzt eine kostenlose Demo-CD und Info-Material an
Was kommt nach Word und Excel?
Was kommt nach Word und Excel?

Stammdaten aus Word und Excel lassen sich meist in die EUREC Datenbank importieren.

CO2-Steuer Video

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EUREC CO2-Steuer Modul

Das Brennstoffemissionshandelsgesetz schreibt vor, dass Brennstoffemissionen aus der Abfallverbrennung mit einer CO2-Steuer belegt werden. Das bedeutet, dass zur üblichen Verbrennungsgebühr
eine zusätzliche CO2-Steuer erhoben wird, die von der Verbrennungsanlage zu bezahlen ist. Diese wird an die Abfallerzeuger und damit zur Verrechnung an die Abfallentsorger weitergegeben.


Für jede entsprechende Rechnungsposition muss vom Entsorgungsunternehmen die hier anfallende CO2-Steuer ermittelt und fakturiert werden.


Mit dem EUREC Modul CO₂-Steuerentsteht Ihnen für die Berechnung und Weitergabe an den Kunden kein zusätzlicher Aufwand,keine Position wird übersehen oder vergessenund Ihre Kunden sehen,was sie für Ihre Leistung bezahlenund was sie an zusätzlicher Steueran den Staat zu entrichten haben.

CO2 Zuschlag nach EBeV 2030

CO2-Steuer in den Materialstammdaten

… dann wir festgelegt, dass die neue Materialnummer künftig für automatische Erzeugung der Zuschlags-Rechnungsposition verwendet wird. Die einzelnen Zuschläge werden auf die AVV-Nummern bezogen in den Abfallstammdaten definiert, hier zum Beispiel der Sperrmüll. (wir verwenden hier rechtsunverbindliche Musterdaten)

Definition der CO2-Steuer Materialnummer und der Abfallstammdaten

… und das war´s schon
Ab jetzt legt EUREC für Sie bei jeder Rechnungsposition, bei der eine relevante AVV-Nummer in den Materialstammdaten zugeordnet ist vollautomatisch eine entsprechende C02-Steuerposition mit an.

Rechnungsposition neu anlegen

Das Programm “weiß”, dass bei der AVV-Nummer 200307 ein CO2-Zuschlag berechnet werden muss, “schaut” bei der AVV-Nummer nach, welcher Zuschlag gilt, berechnet diesen und fügt vollautomatisch eine zugehörige Position in der Rechnung an.

Vollautomatisch generierte CO2-Steuerposition

     Ihre Vorteile

Minimaler Aufwand

Sie richten die Funktion und die notwendigen Anpassungen in den Stammdaten einmal ein.
Höchste Zuverlässigkeit  

Das Programm vergisst nicht einmal, den CO2 Steuer Zuschlag zu berechnen.

Transparenz für die Kunden  

Ihre Kunden sehen bei jeder Abrechnung, dass die höheren Preise durch die CO2-Steuer verursacht werden und nicht durch Sie.

                  Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne telefonisch oder per email.


Recycling Magazin
CO2 Steuer Artikel
Artikel aus dem Heft 2023/12


EUREC Materialstammdaten

Brennstoffemissionen aus der Abfallverbrennung werden mit einer CO2 Steuer belegt. Diese beträgt 2024 € 40,–/t und 2025 € 50,–/t und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das sind: der Heizwert, die Abfallschlüsselnummer und der biogene Anteil im Abfall. Das bedeutet, dass zur üblichen Verbrennungsgebühr eine zusätzliche CO2-Steuer erhoben wird. Diese CO2-Steuer ist von der Verbrennungsanlage zu zahlen und wird an die Abfallerzeuger weitergegeben.


Die CO2-Steuer wird aufgrund der biogenen Anteile in den Abfällen sehr unterschiedlich ausfallen, da nur der fossile Anteil im Abfall besteuert wird.
Daraus ergibt sich die Höhe der CO2-Steuer etwa für Sortierreste, Gewerbeabfall und Altholz, über die unterschiedlichen Biomasseanteile berechnet werden.


In Zukunft werden wir mit erheblichen Preissteigerungen für Abfälle mit hohem fossilem Anteil, die der Verbrennung zugeführt werden, zu rechnen haben.  (Recycling Magazin 12/2023)

CO2-Steuer

Elektronische Rechnung/Gutschrift

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  • Elektronische Rechnung/Gutschrift
  • Erstellung als PDF-Datei
  • in der XXl-Version mit angehängten Wiegescheinen (PDF)
  •  Email Versand über Outlook oder Thunderbird neu
  •  Archivierung im EUREC Ordnersystem

Mit diesem Modul können Sie direkt aus EUREC heraus PDF Dateien erzeugen, die dann an eine in EUREC erzeugte E-Mail angehängt werden. Die passende E-Mail Adresse holt sich EUREC aus den Adressstammdaten. In der XXL-Version werden zudem die passenden vorher erzeugten PDF-Dateien der Wiegescheine automatisch an die jeweils zum Versand anstehende Rechnung oder Gutschrift angehängt. Als E-Mail Client Programme unterstützen wir Outlook und Thunderbird, also die gängigsten Anbieter überhaupt. Sämtliche in diesem Zusammenhang erzeugten E-Mails werden automatisch archiviert und stehen jederzeit für Recherche- oder Kontrollzwecke zur Verfügung.

Elektronische Rechnung/Gutschrift
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